Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Manfred Richter Autolackiertechnik GmbH Wunsiedler Str. 6 95032 Hof 

 

§ 1 Allgemeines

Vertragsgrundlage für von uns übernommene Aufträge sind die nachstehenden Bedingungen.

Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind.

 

§ 2 Angebot und Preise

1. Unverbindliche Preisangaben

(Kostenschätzung) binden den Auftragnehmer nicht. Wünscht der

Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes

. Ein schriftliches Angebot bindet den Auftragnehmer maximal 2 Wochen.

2. Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages sind mit

Zustimmung des Auftraggebers zulässig; sie brauchen nicht schriftlich erteilt zu werden.

3. Verlangt der Auftraggeber ein verbindliches

Angebot, so ist dieses nur vergütungspflichtig, wenn

sich die Parteien hierüber zuvor geeinigt haben.

Tritt der Auftraggeber nach Vertragsschluss vom

Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, kann der Auftragnehmer die

Angebotserstellungskosten mit einer pauschalen

Aufwandsentschädigung i. H. v. 10% des Auftragswertes verlangen. Mindestens jedoch 150 €

 

§ 3 Unteraufträge

Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb ausgeführt

werden können, zu erteilen. 

 

§ 4 Anlieferung

1. Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der

Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben.

2. Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte nicht offensichtliche

Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenanschlag preisbildend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich sind.

3. Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den vereinbarten bzw.

zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten.

4. Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende

Gegenstände beim Auftraggeber oder an einer von diesem benannten Stelle ab, so geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.

 

§ 5 Fertigstellung

1. Es gelten die zugesagten Fertigstellungstermine. Von diesen Terminen kann abgewichen werden,

wenn Zulieferungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen. Erhöht sich der Arbeitsumfang oder treten Änderungen gegenüber dem Ursprungsauftrag ein und entsteht

dadurch eine Verzögerung, nennt der Auftragnehmer einen neuen zeitnahen Fertigstellungtermin.

2. Das Fahrzeug bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzuholen. Überführungen zum Auftraggeber gehen auf dessen Kosten.

 

§ 6 Abnahme

1. Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Geschieht dies nicht innerhalb von 1. Woche nach Zugang der

schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und Aufforderung zur Abnahme, so kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug und die Leistung gilt als abgenommen.

2. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die

ortsübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte Fahrzeuge

zu berechnen. Das Fahrzeug oder der

zu bearbeitende Gegenstand kann auch nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig

ordnungsgemäß abgestellt werden. Der Auftraggeber hat die Kosten und die Gefahren aus der

Aufbewahrung zu tragen.

 

§ 7 Zahlung

1. Die Vergütung ist bei Abnahme der Leistung bzw. mit Eintritt des Abnahmeverzuges ohne Abzug

fällig. Abweichende Zahlungsziele müssen vereinbart werden.

2. Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden. Vereinbarte

Skontoabzüge

oder sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, dass das Konto des Auftraggebers

keine anderen fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Zahlungen werden auf die jeweils älteste

Forderung gutgeschrieben.

3. Der Auftragnehmer ist bei Verzug berechtigt, Verzugszinsen

nach den gesetzlichen Regelungen zu

verlangen.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen.

5. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg

wegen verdeckter oder vom Auftraggeber nicht offenbarter

Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann,

so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.

6. Forderungen welche an eine Versicherung abgetreten wurden (Kasko und Haftpflichtschäden), fallen bei nicht Erstattung durch diese , unabhängig der Gründe, wieder an den Auftraggeber zurück. Der Schuldner bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Rechnungssumme der Auftraggeber.  

 

§ 8 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

Der Auftragnehmer kann solange die Herausgabe eines Fahrzeuges oder sonstigen

zu bearbeitenden Gegenstandes verweigern, bis alle seine fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind.

In gleichem Umfang steht ihm ein vertragliches Pfandrecht zu.

 

§ 9 Gewährleistung

1. Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung für Sachmängel verjähren in einem

Jahr ab Abnahme

der Sache. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln.

2. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers

Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so

übernimmt dafür der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei der gegen den Rat des Auftragnehmers oberflächlichen Beseitigung von Durchrostungsschäden, die anschließend

überlackiert werden.

3. Der Auftragnehmer hat das Recht zur

zweimaligen Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung auch

danach fehl, so hat der Auftraggeber das Recht zum Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages)

, zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) sowie zum Schadensersatz.

4. Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen

oder technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar.

 

§ 10

Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet bei Sach-

und Vermögensschäden nur für Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit.

2. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit diese ihm nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden sind.

 

§ 11

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers,

Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei

Vollkaufleuten für beide Teile der Ort des Betriebssitzes des Auftragnehmers.

 

 

Stundenverrechnungssätze

ab 01.01.2023 für Lack und Karosserie PKW und LKW soweit nicht anders vereinbart belaufen sich auf: 

 
·         Mechanik und Karosserie :  155,70 € netto 

·         Lackierung ohne Material :  172,50 € netto

Manfred Richter

Autolackiertechnik GmbH

Wunsiedler Straße 6

95032 Hof

 

Tel.: (0 92 81) 9 15 29

Fax: (0 92 81) 97 73 78

 

info@lackierer-richter.de

 

Öffnungszeiten:

Mo-Do:   07:30 - 17:00 Uhr

Fr:           07:30 - 13:30 Uhr

Sa-So     Geschlossen

oder nach Terminvereinbarung

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